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Allgemeine Geschäftsbedingungen

​Stand: September 2025

1. Geltung

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für alle  Fitnessverträge zwischen dem Body & Health Club, Werner Bader Straße 2, 5111 Bürmoos (im Folgenden Alexander Juhn) und den  Mitgliedern über die Nutzung des Fitnessstudios Body & Health Club. 

1.2. Fitnessstudio ist die Filiale bzw. die Filialen des Fitnessstudiobetreibers, zu deren  Betretung und Benutzung das Mitglied berechtigt ist.

1.3. Mitglieder sind jene Personen, die aufgrund eines mit dem Fitnessstudiobetreiber  abgeschlossenen Fitnessvertrages zur Betretung und Benutzung des Fitnessstudios  berechtigt sind.

1.4. Diese AGB sind im Eingangsbereich des Fitnessstudios ausgehängt. Darüber hinaus sind  die AGB auch auf der Website des Fitnessstudiobetreibers https://www.bodyhealthclub.at/agb abrufbar.

 

2. Vertragsschluss

2.1. Der Fitnessvertrag zwischen dem Fitnessstudiobetreiber und dem Mitglied kommt  durch Unterfertigung des Fitnessvertrages im Fitnessstudio oder durch Abschluss des  Fitnessvertrages über die Website des Fitnessstudiobetreibers („Online-Verträge“) zustande. Für Online-Verträge mit Verbrauchern gelten zudem die  Sonderbestimmungen nach Punkt 8. dieser AGB. Werden zwischen dem Mitglied und  dem Fitnessstudiobetreiber im Fitnessvertrag einzelvertragliche Regelungen  vereinbart, die im Widerspruch zu diesen AGB stehen, so gehen die im Fitnessvertrag  getroffenen Bestimmungen den AGB vor. Die übrigen Regelungen in den AGB, die den  einzelvertraglichen Bestimmungen nicht widersprechen, bleiben weiterhin aufrecht.

2.2. Bei Vertragsabschluss ist dem Mitglied eine Kopie des Fitnessvertrages zu übergeben.  Dem Mitglied sind auf Wunsch weitere Vertragskopien auszufolgen.

2.3. Fitnessverträge mit Minderjährigen (unter 18 Jahre) können nur mit schriftlicher  Zustimmung des gesetzlichen Vertreters abgeschlossen werden.

 

3. Leistungsgegenstand und Leistungsumfang

3.1. Art und Umfang der Leistungen richten sich nach dem jeweils zwischen dem  Fitnessstudiobetreiber und dem Mitglied abgeschlossenen Fitnessvertrag sowie den  angebotenen und gewählten Zusatzleistungen bzw. -paketen.

3.2. Eine Übertragung der Mitgliedschaft ist ausgeschlossen. 

 

4. Nutzung des Fitnessstudios

4.1. Zutrittsgewährung

4.1.1. Jedes Mitglied ist zur Betretung und Nutzung des Fitnessstudios und dessen  Einrichtungen während der Öffnungszeiten gemäß Punkt 5. und nach Maßgabe des  Fitnessvertrages berechtigt. 

4.1.2. Jedes Mitglied erhält bei Vertragsschluss eine Zutrittsberechtigung in Form einer  MemberCard, eines Armbandes, eines Zutrittsausweises oder einer Magnetkarte. Die  Zutrittsberechtigung ist nicht übertragbar. Jede unbefugte Weitergabe der jeweiligen Zutrittsberechtigung ist untersagt. Jedes Mitglied hat die jeweiligen  Zutrittsberechtigung sorgfältig zu verwahren. Jeder Verlust sowie jede  Beschädigung ist dem Fitnessstudiobetreiber unverzüglich zu melden. Die in Verlust  geratene bzw. beschädigte Zutrittsberechtigung verliert mit Ausstellung der neuen  jeweiligen Zutrittsberechtigung ihre Gültigkeit.

4.1.3. Der Zutritt zum Fitnessstudio ist ausschließlich mit aufrechter Mitgliedschaft und  durch Nutzung der jeweiligen Zutrittsberechtigung möglich. Begleitpersonen, wie  Bodyguards oder private Betreuungspersonen, ist der Zutritt zum Fitnessstudio bis  auf Widerruf gestattet. Die Benutzung der Trainingsgeräte und Trainingsbereiche zu  eigenen Trainingszwecken ist den Begleitpersonen untersagt.

4.1.4. Eine Mitnahme von Tieren ist nicht gestattet.

4.1.5. Alkoholisierten Mitgliedern sowie Mitgliedern, die unter erkennbaren Einfluss von  sonstigen Sucht- oder Betäubungsmitteln stehen, kann der Zutritt für die Dauer der  Beeinträchtigung verweigert werden.

4.1.6. Die Mitnahme von Waffen, Einnahme von alkoholischen Getränken, illegalen Sucht und Betäubungsmitteln sowie nicht zugelassener leistungssteigernder Mittel in  die/den Räumlichkeiten des Fitnessstudios ist untersagt.

4.1.7. Das Mitglied nimmt zur Kenntnis, dass Trainer, Betreuungs- und Aufsichtspersonen  nicht während der gesamten Öffnungszeit im Fitnessstudio anwesend sind. Eine  Einweisung in die Bedienung von Geräten oder Hilfestellung in dieser Zeit ist daher  nicht möglich. 

 

4.2. Hygienevorschriften

4.2.1. Aus hygienischen Gründen ist die Betretung und Nutzung der Trainingsgeräte und  Trainingsbereiche nur mit Sportkleidung und sauberen Sportschuhen gestattet. Das  Mitglied hat weiters ein Handtuch mitzuführen, welches auf den Einrichtungen oder  Matten unterzulegen ist, um Schweiß von diesen hintan zu halten. 

4.2.2. Die Mitnahme oder der Verzehr von mitgebrachten Speisen ist untersagt.

4.2.3. Sämtliche Bereiche des Fitnessstudios sind sauber zu halten bzw. von den  Mitgliedern so zu hinterlassen, wie sie vorgefunden wurden. Abfälle sind in den  dafür vorgesehenen Behältern zu entsorgen. 

4.3. Sicherheitsvorschriften

4.3.1. Sämtliche Fitnessgeräte dürfen nur ihrem Verwendungszweck entsprechend  verwendet werden. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich bei Unkenntnis vor  Verwendung eines Trainingsgerätes über die Anwendungshinweise und  Bedienungsvorschriften zu informieren und diese bei Verwendung der Geräte zu beachten. Bei diesbezüglichen Unklarheiten, insbesondere vor der ersten Bedienung  eines Gerätes ist eine Einweisung des Fitnessstudiobetreiber oder dessen  Mitarbeiter einzuholen.

4.3.2. Sämtliche Einrichtungen, Trainingsgeräte und Trainingsbereiche sind pfleglich und  schonend zu behandeln. 

4.3.3. Mitgebrachte Sachen sind ordnungsgemäß in den dafür vorgesehenen Ablagekästen  zu verstauen und dürfen nicht im Fitnessstudio zurückgelassen werden. Der  Fitnessstudiobetreiber haftet nicht für das Abhandenkommen von liegen gelassenen  Sachen, bei Diebstahl oder Einbruch in Ablagekästen durch andere Mitglieder oder  Begleitpersonen.

4.4. Unterlassen von Gefährdungen und Belästigungen

4.4.1. Jedes Mitglied hat unnötigen Lärm, Belästigungen und jede Gefährdung von anderen  Mitgliedern zu unterlassen.

4.4.2. Die Anfertigung von Foto- und Videoaufnahmen anderer Mitglieder ist nur nach  deren vorheriger Einwilligung zulässig. 

4.4.3. Im Falle von Verletzungen anderer Mitglieder ist jedes Mitglied angehalten,  zumutbare Hilfeleistungsmaßnahmen zu setzen und Erste Hilfe zu leisten.

4.4.4. Stellt ein Mitglied die Gefährdung und Belästigung anderer Mitglieder trotz  zweimaliger Ermahnung durch den Fitnessstudiobetreiber oder seine Mitarbeiter  nicht ab, so kann dieses – ungeachtet des Rechts den Vertrag gemäß 7.2.  aufzulösen - an dem Tag, an dem die Belästigungs- oder Gefährdungshandlung  gesetzt wurde, aus den Räumlichkeiten des Fitnessstudios verwiesen werden.

4.5. Sonstiges

4.5.1. Das Anbieten sowie die Abhaltung jeglicher selbstständiger Gewerbeausübung im  Fitnessstudio, wie etwa entgeltlicher Coachings, Kurse oder sonstiger kostenpflichtiger Trainingseinheiten bedarf voriger individueller Vereinbarung mit  dem Fitnessstudiobetreiber. 

4.5.2. Der Fitnessstudiobetreiber ist nicht verpflichtet, die psychische und physische  Eignung eines Mitglieds zu überprüfen. Die gewählte Art, der Umfang und die  Intensität des Trainings liegen in der Eigenverantwortung jedes einzelnen Mitglieds.  Es wird dringend empfohlen, das Training stets nach den individuellen körperlichen  Fähigkeiten auszurichten und bei Auftreten von Beschwerden die Übungen  abzubrechen und gegebenenfalls einen Arzt aufzusuchen.

4.5.3. Der Fitnessstudiobetreiber kann fallweise, unverbindlich und ohne hierzu verpflichtet zu sein, ein Beratungsgespräch mit Trainingsempfehlung durchführen.

Allfällige Empfehlungen des Fitnessstudiobetreibers und seiner Mitarbeiter spiegeln  die subjektive Einschätzung des Coaches wider; die Auswahl des entsprechenden  Trainingsprogramms obliegt stets allein dem Mitglied und liegt in dessen eigenen  Verantwortungsbereich. Ein Beratungsgespräch kann eine ärztliche oder  therapeutische Beratung keinesfalls ersetzen. Auf die Abhaltung eines  Beratungsgesprächs besteht kein Rechtsanspruch. 

5. Öffnungszeiten

5.1. Die Öffnungszeiten werden vom Fitnessstudiobetreiber in den Räumlichkeiten der  Filiale deutlich sichtbar ausgehängt.

5.2. Geringfügige Änderungen der Öffnungszeiten sind zulässig, wenn sich dadurch die  tägliche Öffnungszeit – im Vergleich zu den dem Fitnessvertrag zu Grunde liegenden  Öffnungszeiten – um nicht mehr als eine Stunde ändert (z.B. 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr  statt 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr) und die wöchentliche Gesamtöffnungszeit dadurch nicht  gemindert wird. Geplante Änderungen der Öffnungszeiten sind durch Aushang im  Fitnessstudio zumindest vierzehn Tage vor Wirksamwerden zu verkünden. 

6. Entgelt

6.1. Das vertraglich vereinbarte Entgelt (Mitgliedsbeitrag) ist jeweils am 1. eines Monats im  Vorhinein zur Zahlung fällig. Der Mitgliedsbeitrag versteht sich inkl. Umsatzsteuer in  der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn Sie am  Fälligkeitstag veranlasst worden ist.

6.2. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Fitnessstudiobetreiber berechtigt, Verzugszinsen  in der gesetzlichen Höhe in Rechnung zu stellen. Bei vom Mitglied verschuldeten  Zahlungsrückständen (verschuldeter Zahlungsverzug) können darüber hinaus  Betreibungskosten - soweit gesetzlich zulässig -geltend gemacht werden, sofern die  Kosten zur Einbringung der Rückstände notwendig sowie zweckentsprechend sind und  in einem angemessenen Verhältnis zur offenen Forderung stehen.

6.3. Der Mitgliedsbeitrag ist wertgesichert, wobei die Anpassungsmöglichkeit des  Mitgliedsbeitrags nicht nur Preiserhöhungen, sondern auch Preissenkungen adressiert.  Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von Statistik Austria monatlich  verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020.

Als Bezugsgröße gilt die für den Monat des Vertragsschlusses errechnete Indexzahl.  Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich 2 % bleiben  unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten  neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neufestsetzung des  Forderungsbetrages als auch für die Berechnung des neuen Spielraums zu bilden hat.  Der sich neu ergebende Mitgliedsbeitrag ist kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.  Festgehalten wird, dass eine erstmalige Anpassung des Mitgliedsbeitrags frühestens  nach Ablauf von zwölf Monaten ab Abschluss des Fitnessvertrags möglich ist. Nach  diesem Zeitpunkt ist jede weitere Anpassung jeweils zu Beginn eines neuen  Kalenderjahres möglich.

7. Vertragsdauer und (vorzeitige) Beendigung des Vertrages

7.1. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Mindestvertragslaufzeit wird  in dem Fitnessvertrag festgelegt.– Soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart  wurde – beträgt diese …. Monate. Der Vertrag kann von beiden Seiten erstmals zum  Ende der Mindestvertragslaufzeit (das bedeutet, dass der Vertrag mit Ablauf des

letzten Tages der Mindestvertragslaufzeit endet) und nach Ablauf der  Mindestvertragslaufzeit jeweils zum Ende eines jeden Kalendermonates gekündigt  werden. Die Kündigung ist rechtzeitig, wenn sie dem Vertragspartner spätestens einen  Monat vor Vertragsende zugegangen ist oder mitgeteilt wurde.

7.2. Der Fitnessstudiobetreiber kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung – auch vor Ablauf  der Mindestvertragslaufzeit und ohne an Kündigungsfristen und -termine gebunden zu  sein – kündigen, wenn:

7.2.1. das Mitglied mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages in Verzug ist und der  ausständige Mitgliedsbeitrag trotz einer Nachfristsetzung von zumindest 14 Tagen  nicht vollständig entrichtet wird;

7.2.2. das Mitglied wiederholt und trotz zweimaliger erfolgloser Abmahnung erneut gegen  die Vorschriften zur Nutzung des Fitnessstudios (Punkt 4. dieser AGB) verstößt;

7.2.3. das Mitglied im Fitnessstudio eine gerichtlich strafbare Handlung, die nur vorsätzlich  begangen werden kann, setzt.

7.3. Das Mitglied kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung – auch vor Ablauf der  Mindestvertragslaufzeit – vorübergehend aussetzen, wenn:

7.3.1. das Mitglied aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalles länger als 30 Tage am  Training gehindert wird; oder

7.3.2. das Mitglied nach Abschluss des Fitnessvertrages von ihrer Schwangerschaft erfährt. 

Die Verhinderung ist durch ein ärztliches Attest zu bescheinigen. Im Falle der  Schwangerschaft ist zur Bescheinigung die Vorlage des Mutter-Kind-Passes oder  eines entsprechenden ärztlichen Attests erforderlich.

7.4. Für die Dauer der Aussetzung ist das Mitglied von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages  befreit. Die Leistungen des Fitnessvertrages können vom Mitglied während der Dauer  der Aussetzung nicht in Anspruch genommen werden. Nimmt das Mitglied trotz  Aussetzung des Vertrages Leistungen des Fitnessstudios in Anspruch, kommt es zu  keiner Befreiung von der Zahlungspflicht.

7.5. Im Falle der Schwangerschaft endet die Verhinderung 8 Wochen nach dem Ende der  Schwangerschaft.

7.6. Von einer Aussetzung wird der Lauf der Mindestvertragslaufzeit nicht berührt. Das  heißt, die nächste Kündigungsmöglichkeit wird durch die Dauer der Aussetzung nicht  verschoben.

7.7. Dauert die Verhinderung aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls länger als 90 Tage  an, kann das Mitglied den Vertrag kündigen, ohne an den Kündigungsverzicht, die  Kündigungsfristen und -termine gebunden zu sein.

7.8. Das Recht beider Vertragsparteien, den Fitnessvertrag aus wichtigem Grund zu  kündigen, wird durch diese besonderen Kündigungsmöglichkeiten weder  ausgeschlossen noch beschränkt. 

8. Datenschutz

8.1. Dem Fitnessstudiobetreiber sind die Geheimhaltung und der Schutz personenbezogener  Daten seiner Mitglieder wichtig. Die Datenschutzerklärung des Fitnessstudiobetreibers  ist im Eingangsbereich des Fitnessstudios ausgehängt und online unter https://www.bodyhealthclub.at abrufbar.

9. Schlussbestimmungen

9.1. Das Mitglied hat bei Abschluss des Fitnessvertrages wahrheitsgemäße Angaben über  vertragsrelevante persönliche Daten zu machen. Das Mitglied hat dem  Fitnessstudiobetreiber jede Änderung vertragsrelevanter Daten (Name, Adresse,  Bankverbindung, etc.) unverzüglich bekanntzugeben.

9.2. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam, so bleibt die  Gültigkeit der AGB im Übrigen unberührt.

9.3. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss von Verweisungsnormen und des UN Kaufrechts. Vertragssprache ist Deutsch. 

9.4. Gegenüber Mitgliedern, die in Österreich keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen  Aufenthalt haben oder nicht in Österreich beschäftigt sind sowie gegenüber  Unternehmern ist jenes Gericht ausschließlich örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Sitz des Fitnessstudiobetreibers liegt.

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